Kann die Untersuchungshaft, wie vorliegend, vollständig auf die ausgesprochene Freiheitsstrafe angerechnet werden, entfällt eine Genugtuung, wie sie dem Beschuldigten von der Vorinstanz für die ausgestandene Untersuchungshaft zugesprochen worden ist (vorinstanzliches Urteil, E. 7.1). 3.5. Die für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG vorinstanzliche ausgefällte Busse von Fr. 200.00 ist - 14 - mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.