Der bereits im Rahmen der damals im Rahmen der Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation ist durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Gesamstrafenbildung Rechnung zu tragen (BGE 145 IV 146 E. 2.4). Es rechtfertigt sich, die neu auszufällende Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 5 Monaten aufgrund der rechtskräftigen Reststrafe von 39 Tagen um einen Monat auf 2 ½ Jahre Freiheitsstrafe zu erhöhen. 3.4.3. Die vom Beschuldigten ausgestandene Untersuchungshaft von 123 Tagen (27. Mai 2024 bis 26. September 2024) ist dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).