Entsprechend ist die in diesem Verfahren auszusprechende unbedingte Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 5 Monaten in Anwendung des Asperationsprinzips durch die zu vollziehende Reststrafe von 39 Tagen zu erhöhen. Die der Reststrafe zugrunde liegenden Delikte (Widerhandlung gegen das Waffengesetz, Hausfriedensbruch, Widerhandlung gegen das AIG) stehen in keinem sachlichen Zusammenhang zum vorliegenden Delikt. Der bereits im Rahmen der damals im Rahmen der Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation ist durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Gesamstrafenbildung Rechnung zu tragen (BGE 145 IV 146 E. 2.4).