3.4.2. Der Beschuldigte wurde mit Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 21. Dezember 2023 per 3. Januar 2024 bedingt mit einer Probezeit von 1 Jahr aus dem Strafvollzug entlassen. Der nicht verbüsste Strafrest hat 39 Tage betragen (MIKA-Akten, act. 351 ff.). Wie bereits oben ausgeführt, ist dem Beschuldigten eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Positive Faktoren, welche ein künftiges Wohlverhalten des Beschuldigten begünstigen würden, sind keine ersichtlich. Entsprechend ist die in diesem Verfahren auszusprechende unbedingte Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 5 Monaten in Anwendung des Asperationsprinzips durch die zu vollziehende Reststrafe von 39 Tagen zu erhöhen.