Soweit es um die Gesamtstrafenbildung im Rückversetzungsverfahren nach Art. 89 Abs. 6 StGB geht, hat das Bundesgericht entschieden, dass das Gericht methodisch stets von derjenigen Strafe als «Einsatzstrafe» auszugehen hat, die es für die während der Probezeit neu verübte Straftat nach den Strafzumessungsgrundsätzen von Art. 47 ff. StGB ausfällt. Die für die neuen Straftaten ausgefällte Freiheitsstrafe bildet als Einsatzstrafe die Grundlage der Asperation. Das Gericht hat diese folglich mit Blick auf den Vorstrafenrest angemessen zu erhöhen. Daraus ergibt sich die Gesamtstrafe im Rückversetzungsverfahren (BGE 135 IV 146 E. 2.4.1;