Mithin muss ihm eine eigentliche Schlechtprognose gestellt werden. Weder der Vollzug von 100 Tagen Freiheitsstrafe noch die ausgestandene Untersuchungshaft von 123 Tagen haben ihn vor weiterer Delinquenz bewahrt. Es sind auch keine anderweitigen stabilisierende Faktoren im Leben des Beschuldigten auszumachen. Es ist vorliegend somit auf eine unbedingte Freiheitsstrafe zu erkennen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass aufgrund seiner Nichtbewährung zugleich eine Reststrafe zu vollziehen ist (siehe dazu sogleich).