Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 5. Oktober 2023 wurde der Beschuldigte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 130 Tagessätzen verurteilt. Zwar befindet sich dieses Strafmass noch unterhalb der in Art. 42 Abs. 2 StGB genannten sechs Monaten, entsprechend sind vorliegend noch nicht besonders günstige Umstände gefordert, um eine (teil)bedingte Strafe auszusprechen. Beim Beschuldigten handelt es sich aber offenkundig um einen unbelehrbaren Wiederholungstäter, welcher sowohl während laufender Probezeit als auch während eines laufenden Strafverfahrens straffällig geworden ist. Mithin muss ihm eine eigentliche Schlechtprognose gestellt werden.