liegen damit nicht vor (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente mit Blick auf die Vorstrafen des Beschuldigten leicht straferhöhend aus. Entsprechend ist die Einsatzstrafe angemessen um einen Monat auf 2 Jahre und 5 Monate zu erhöhen.