Der Beschuldigte hat nie bestritten, dass er der Verantwortliche für die Stichverletzung von B._____ ist. Er hat sich jedoch stets auf den Standpunkt der rechtfertigenden Notwehr gestellt und seinen Anteil an der Auseinandersetzung kleingeredet. Der Beschuldigte hat sodann das Tatmesser versteckt und vor der Polizei geheim gehalten, entsprechend kann nicht von einer erheblichen Kooperation mit den Untersuchungsbehörden gesprochen werden. Mithin hat sein Geständnis und sein Verhalten nicht massgeblich zu einer Vereinfachung des Strafverfahrens geführt. Es kann auch nicht von nachhaltiger Einsicht in das begangene Unrecht oder aufrichtiger Reue ausgegangen werden.