mithin sind Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte zu würdigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Weiter lässt sich dem aktuellen Strafregisterauszug entnehmen, dass der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 23. April 2025 wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.00 verurteilt worden ist. Diese erneute Verurteilung ist im Rahmen des Nachtatverhaltens als ungünstiger Faktor zu werten.