Mithin profitiert auch der Beschuldigte vom Ausbleiben des Taterfolgs. Dies rechtfertigt es, den Versuch gebührend mit 1 Jahr und 8 Monaten strafmindernd zu berücksichtigen, sodass die Einsatzstrafe unter Berücksichtigung aller Umstände auf 2 Jahre und 4 Monate festzusetzen ist. 3.3.2. In Bezug auf die Täterkomponente ergibt sich Folgendes: - 11 -