Da es vorliegend bei einer versuchten schweren Körperverletzung geblieben ist, ist die Strafe angemessen zu reduzieren (Art. 22 Abs. 1 StGB). Je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerer die Folgen der Tat waren, desto geringer hat dabei die Strafminderung auszufallen (BGE 121 IV 49 E. 1b). Der ordentliche Strafrahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen oder die angedrohte Strafe im konkreten Fall als zu hart erscheint (vgl. BGE 135 IV 55 E. 5.8). Beim vorliegend zu beurteilenden Tathergang ist es einzig dem Zufall zu verdanken, dass sich die naheliegende Gefahr einer lebensgefährlichen Verletzung nicht verwirklicht hat.