Auch wenn sich der Beschuldigte im Rahmen einer gegenseitigen verbalen und tätlichen Auseinandersetzung befunden und sich B._____ mitunter sehr aggressiv verhalten hatte, so hat der Beschuldigte hinsichtlich des bewussten Messereinsatzes doch über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt. Mithin ist nicht ersichtlich, weshalb sich der Beschuldigte nicht anders hätte wehren oder sich dem Streit gänzlich hätte entziehen können, zumal weitere Personen zwischen die Streithähne gegangen sind und keine Notwehrsituation vorgelegen hatte (siehe dazu oben). Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die körperliche Integrität von B.___