_ einzustechen. Die Art und Weise seines Vorgehens bzw. die Verwerflichkeit des Handelns ist hinsichtlich des vollendeten Delikts insgesamt nicht wesentlich über die Erfüllung des Tatbestands der schweren Körperverletzung hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Zu Gunsten des Beschuldigten ist jedoch zu berücksichtigen, dass er nicht mit direktem Vorsatz gehandelt hat, sondern nur in Kauf genommen hat, B._____ mit seinem Handeln schwer zu verletzen, was verschuldensmässig weniger schwer wiegt (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_190/2012 vom 25. Mai 2012 E. 5.4). - 10 -