Insbesondere in Anbetracht der unübersichtlichen Situation und dem dynamischen Geschehen, in welchem der Beschuldigte zugestochen hat, hätte der Beschuldigte B._____ genauso gut lebensgefährliche Stich- oder Schnittwunden zufügen können. Entsprechend schwer wiegt beim vollendeten Delikt der schweren Körperverletzung der hypothetische Taterfolg, zumal es sich bei einer lebensgefährlichen Verletzung um eine der schwersten Formen, die vom Tatbestand der schweren Körperverletzung erfasst sind, handelt.