Auch wenn B._____ keine lebensbedrohliche Verletzung oder anderweitige bleibende Schäden davongetragen hat, wären als Folge eines Messerstiches in den Brustkorb sehr gravierende Verletzungen möglich gewesen. Insbesondere in Anbetracht der unübersichtlichen Situation und dem dynamischen Geschehen, in welchem der Beschuldigte zugestochen hat, hätte der Beschuldigte B._____ genauso gut lebensgefährliche Stich- oder Schnittwunden zufügen können.