Bei einem solchen Zustechen auf den Brustbereich einer Person können selbst bei einer vergleichsweise kurzen Klinge von 66 mm (vgl. act 286) lebensbedrohliche Verletzungen zugefügt werden. Dass dies dem Beschuldigten auch bekannt ist und er das in Kauf genommen hat, ist nicht zu bezweifeln und wird von ihm zurecht auch nicht bestritten. Entsprechend hat ein Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu ergehen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich hinsichtlich des beantragten Schuldspruchs somit als begründet.