Aber gerade im Rahmen des dynamischen Geschehens war es für den Beschuldigten gar nicht möglich, mit dem bewusst ausgeführten Messerstich genau zu zielen und die Einstichtiefe zu begrenzen. Mithin war es dem Beschuldigten nicht möglich, das ihm bekannte Risiko, das von einem Messerstich in den Brustkorb einer Person ausgeht, zu kalkulieren oder zu dosieren. Bei einem solchen Zustechen auf den Brustbereich einer Person können selbst bei einer vergleichsweise kurzen Klinge von 66 mm (vgl. act 286) lebensbedrohliche Verletzungen zugefügt werden.