Auch seien keine grossen Gefässe verletzt worden. Insgesamt habe keine konkrete Lebensgefahr durch die Stichverletzung bestanden (Gutachten des IRM über die forensisch-klinische Untersuchung von B._____, act. 223 ff., besonders act. 228 f.). Über weitere bleibende Schäden ist nichts bekannt. Entsprechend ist der objektive Tatbestand von Art. 122 StGB nicht erfüllt. Aber gerade im Rahmen des dynamischen Geschehens war es für den Beschuldigten gar nicht möglich, mit dem bewusst ausgeführten Messerstich genau zu zielen und die Einstichtiefe zu begrenzen.