2.3. Der Beschuldigte streitet die Qualifikation des Messerstichs als versuchte schwere Körperverletzung grundsätzlich nicht ab (vgl. Berufungsantwort, Rz. 5.1). Der Beschuldigte hat B._____ eine Messerstichverletzung im linken Brustkorb im Bereich der Lungenspitze zugefügt, was zu einem Mantelpneumothorax und einem Kollaps des Lungenflügels geführt hat. Eine sogenannte Luftbrust ist jedoch erst lebensbedrohlich, wenn entweder beide Lungenflügel betroffen sind oder aber, wenn Luft in die Brusthöhle einströmen und nicht mehr entweichen kann. Dies habe bei B._____ nicht vorgelegen. Auch seien keine grossen Gefässe verletzt worden.