Der Beschuldigte selbst hat denn auch ausgesagt, dass er B._____ gar nicht richtig habe sehen können (vgl. act. 442), als er mit dem Messer zugestochen habe, zumal sich noch andere Personen zwischen ihnen befunden haben. Aufgrund der Platzverhältnisse ist jedenfalls ausgeschlossen, dass der Beschuldigte erst im Moment, als er am Kragen gepackt worden ist, sein Messer behändigen und mit zwei Händen öffnen konnte. Vielmehr musste er -8-