Hinzu kommt, dass rein vom Ablauf her nicht nachvollziehbar ist, wie der Beschuldigte sein Messer, ein gewöhnliches Taschenmesser «Victorinox», welches sich gerichtsnotorisch nur mit beiden Händen öffnen lässt, in der von ihm geschilderten Situation überhaupt aus seiner Tasche hätte nehmen und öffnen können. Der Beschuldigte selbst hat denn auch ausgesagt, dass er B._____ gar nicht richtig habe sehen können (vgl. act. 442), als er mit dem Messer zugestochen habe, zumal sich noch andere Personen zwischen ihnen befunden haben.