Nach dem Gesagten ist unter diesen Umständen – der Beschuldigte stand B._____, der dem Beschuldigten körperlich nur leicht überlegen war, nicht alleine gegenüber, sondern er wurde von weiteren Personen unterstützt und B._____ packte ihn lediglich am Kragen und hat ihn nicht gewürgt – keine Notwehrsituation ersichtlich. Hinzu kommt, dass rein vom Ablauf her nicht nachvollziehbar ist, wie der Beschuldigte sein Messer, ein gewöhnliches Taschenmesser «Victorinox», welches sich gerichtsnotorisch nur mit beiden Händen öffnen lässt, in der von ihm geschilderten Situation überhaupt aus seiner Tasche hätte nehmen und öffnen können.