Dieses Aussageverhalten erstaunt, da zu erwarten gewesen wäre, dass der Beschuldigte, wenn er tatsächlich keine Luft mehr bekommen und sich bloss hätte wehren wollen, dies bereits bei seiner ersten tatnächsten Einvernahme als Grund für seinen Messereinsatz geschildert hätte. Dass der Beschuldigte erst anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vorgebracht hat, sich nur gewehrt zu haben, weil er keine Luft mehr bekommen habe, lässt dieses Vorbringen als Schutzbehauptung erscheinen. Es ist daher aufgrund der tatnäheren und in diesem Punkt konstanten Schilderung davon auszugehen, dass B._____