Auch bei der Hafteinvernahme erklärte der Beschuldigte zunächst, dass B._____ ihn am Kragen gepackt und seine Mutter beschimpft habe, weshalb er dann zugestochen habe (act. 74). Erst im Verlauf der Einvernahme erklärte der Beschuldigte, dass er keine Luft mehr bekommen habe (act. 75). Dieses Aussageverhalten erstaunt, da zu erwarten gewesen wäre, dass der Beschuldigte, wenn er tatsächlich keine Luft mehr bekommen und sich bloss hätte wehren wollen, dies bereits bei seiner ersten tatnächsten Einvernahme als Grund für seinen Messereinsatz geschildert hätte.