Der Beschuldigte stand entsprechend nicht alleine B._____ gegenüber, als ihn dieser am Kragen gepackt hat, sondern es wurde durch weitere anwesende Personen versucht, den Beschuldigten und B._____ zu trennen. Es ist sodann auch nicht so, dass der Beschuldigte B._____ körperlich erheblich unterlegen gewesen wäre. B._____ wird im Gutachten des IRM als 175 cm gross und 70 kg schwer beschrieben (act. 235), der Beschuldigte als 170 cm gross und 68 kg schwer (act. 182). Einzig die Tatsache, dass B._____ zum -7-