Zwar ist, wie bereits ausgeführt, davon auszugehen, dass B._____ primär aggressiv war und auf den Beschuldigten zugegangen ist. Es kann denn auch sein, dass B._____ den Beschuldigten am Kragen gepackt hat. Diesbezüglich fehlen zuverlässige Zeugenaussagen und es liegen von diesem Vorfall auch keine Videoaufzeichnungen vor. C._____ hat ausgeführt, dass er gesehen habe, dass eine Person die andere am Kragen gepackt habe, wobei aufgrund seiner etwas wirren und sprunghaften Schilderungen zwischen dem «ersten» und «zweiten» Problem sowie zwischen dem Vorfall vor dem Kiosk und dem Vorfall bei der Post nicht gänzlich klar wird, wann und vor allem wer wen am Kragen gepackt hat (act. 338).