347), ist hingegen als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass der Beschuldigte an jenem Abend Marihuana verkauft hat. So wurden weder in den Effekten von B._____ noch beim Beschuldigten anlässlich der Hausdurchsuchung Marihuana oder für einen Drogenhändler typische Utensilien gefunden (vgl. act. 147 ff. und 240.1). Es ist daher auch nicht auf die Aussagen von B._____ abzustellen, womit sich weitere Ausführungen zur Verwertbarkeit seiner Einvernahme erübrigen.