Während der Beschuldigte weder B._____ noch C._____ vor dem Vorfall kannte, war C._____ zusammen mit B._____ unterwegs und bezeichnete diesen als seinen Freund (act. 335). Entsprechend sind die Aussagen von C._____, dass sich B._____ bereits den ganzen Abend über aggressiv anderen Personen gegenüber verhalten und deren Mütter beschimpft habe sowie betrunken gewesen sei, als glaubhaft zu taxieren. Mit dem foren- sisch-toxikologischen Gutachten des IRM des Kantonsspitals Aarau (act. 212 ff.) ist zudem belegt, dass B._____ zum Tatzeitpunkt unter der kombinierten Wirkung von Alkohol (mindestens 1.25 Gewichts-‰) und THC (2.9 µg/l) gestanden hat.