Diesbezüglich machte der Dolmetscher den Einschub, dass «schlagen» auf Arabisch auch «mit Messer zustechen» bedeuten könne (act. 321 f.; act. 74 f.). Angesprochen darauf, wie er das gemeint habe, dass er ihn nicht habe schlagen wollen, erklärte der Beschuldigte, dass er gewollt habe, dass die Person Angst vor ihm habe. Er habe gewollt, dass der andere seine Kleider endlich loslasse und aufhöre, seine Mutter zu beschimpfen (act. 322). Zwei Personen seien zwischen ihnen gewesen, die gewollt hätten, dass B._____ seine Hand von seinen – des Beschuldigten – Kleidern lasse. Er habe dann das Messer herausgenommen und B._____ habe seinen Körper zum Messer gedrückt (act. 322 und 323).