_ eingestochen habe (act. 442). Strittig ist, ob eine Notwehrsituation vorgelegen hat und der Messereinsatz des Beschuldigten gerechtfertigt oder entschuldbar gewesen ist. -5- 2.2. 2.2.1. Gemäss Art. 15 StGB ist jemand, der ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht wird, berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren. Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr, mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB).