2.1.4. Unbestritten ist, dass die Stichverletzung von B._____ vom Beschuldigten herrührt. So gab er bereits anlässlich seiner ersten Einvernahme zu, dass er im Rahmen der Auseinandersetzung sein Messer rausgenommen habe. B._____ habe dann seinen «Körper zum Messer gedrückt» (act. 322). Auch anlässlich der Hafteinvernahme erklärte der Beschuldigte, dass er B._____ mit dem Messer verletzt habe (act. 74). Auch vor Vorinstanz gab er unumwunden zu, dass er bei der fraglichen Auseinandersetzung auf B._____ eingestochen habe (act. 442).