Mit Berufungsantwort macht der Beschuldigte unter anderem geltend, dass die ohnehin unglaubhaften Aussagen von B._____ aufgrund der Verletzung des Konfrontationsrechts nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar seien. Sodann habe eine Notwehrsituation vorgelegen und der Messereinsatz sei gerechtfertigt gewesen, da dem Beschuldigten kein milderes Mittel zur Verfügung gestanden habe, um sich B._____ zu entziehen. Eventualiter macht er eine entschuldbare Notwehr geltend (Berufungsantwort, Rz. 3.2).