Brustkorb von B._____ eingestochen habe. Es habe sich dabei nicht um eine Abwehrhandlung des Beschuldigten gehandelt, sondern um eine neue Eskalationsstufe innerhalb der bereits laufenden tätlichen Auseinandersetzung, weshalb keine Notwehrsituation vorgelegen habe. Im Übrigen wäre der Messereinsatz aber auch bei Vorliegen einer Notwehrsituation nicht gerechtfertigt gewesen. Aufgrund der Aussagen von C._____ sei es dem Beschuldigten möglich gewesen, B._____ am Kragen zu packen. Entsprechend sei der Beschuldigte auch in der Lage gewesen, sich körperlich gegen B._____ zu wehren (Berufungsbegründung, S. 3).