2.1.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung freigesprochen. Der Beschuldigte habe in rechtfertigender Notwehr gehandelt. Sie sah es als erstellt an, dass der Beschuldigte vom 30 Jahre jüngeren und körperlich überlegenen B._____ tätlich angegriffen worden sei und der Messereinsatz des Beschuldigten gerechtfertigt gewesen sei, um den Angriff von B._____ abzuwehren (vorinstanzliches Urteil, E. 4.7).