Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2024.278 (ST.2024.189; STA.2024.5109) Urteil vom 27. November 2025 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin L. Stierli Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1966, von Tunesien, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt André Kuhn, […] Gegenstand Versuchte schwere Körperverletzung, Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erhob am 22. August 2024 An- klage gegen den Beschuldigten wegen versuchter schwerer Körperverlet- zung und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Sie bean- tragte die Bestrafung des Beschuldigten mit einer unbedingten Freiheits- strafe von 24 Monaten als Gesamtstrafe [mit einer Reststrafe zufolge be- dingter Entlassung] sowie einer Busse von Fr. 200.00. Weiter sei der Be- schuldigte für 7 Jahre des Landes zu verweisen, mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS). 2. Das Bezirksgericht Aarau sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 26. September 2024 vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverlet- zung frei und verurteilte ihn wegen Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz zu einer Busse von Fr. 200.00. Infolge Freispruchs vom Vor- wurf der versuchten schweren Körperverletzung hat es keine Landesver- weisung angeordnet. Es sprach ihm eine Genugtuung von Fr. 12'100.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 27. Mai 2024 zu Lasten der Staatskasse zu und entschied über die beschlagnahmten Gegenstände. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 10. Dezember 2024 beantragte die Staatsan- waltschaft, der Beschuldigte sei wegen versuchter schwerer Körperverlet- zung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu verurteilen. Damit einhergehend sei der Beschuldigte unter Ausschreibung im SIS für 7 Jahre des Landes zu verweisen. 3.2. Am 19. Dezember 2024 reichte die Staatsanwaltschaft vorgängig zur Be- rufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 3.3. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 17. Februar 2025 beantragte der Beschuldigte die Abweisung der Berufung. 4. Die Berufungsverhandlung fand am 27. November 2025 statt. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Staatsanwaltschaft ficht mit Berufung den vorinstanzlichen Freispruch vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung und damit einher- gehend die vorinstanzliche Strafzumessung und die Nebenfolgen an. Nicht angefochten und damit nicht zu überprüfen (Art. 404. Abs. 1 StPO) ist der Schuldspruch betreffend die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz (Dispositivziffer 1.2) und der Verweis der Zivilforderungen auf den Zivilweg (Dispositivziffer 6). 2. 2.1. 2.1.1. Dem Beschuldigten wird in Anklageziffer 1 (versuchte schwere Körperver- letzung) vorgeworfen, es sei am 26. Mai 2024 auf dem Bahnhofplatz in Aarau zunächst zu einer verbalen und dann auch gegenseitigen, tätlichen Auseinandersetzung mit B._____ gekommen. In dessen Verlauf habe es ein Gerangel gegeben und der Beschuldigte habe das von ihm mitgeführte Taschenmesser «Victorinox Spartan» hervorgenommen und aufgeklappt. Daraufhin habe er dieses Taschenmesser mehrfach gegen B._____ auf eine nicht näher bekannte Art und Weise eingesetzt und dabei mindestens einmal linksseitig auf dessen oberen vorderen Brustkorb eingestochen. In der Folge sei der Beschuldigte zu Fuss über den Bahnhofplatz in Richtung Post geflüchtet. B._____ habe eine Messerstichverletzung an der Spitze des Thorax links erlitten, was zu einem Mantelpneumothorax geführt habe, weshalb eine Thoraxdrainage habe gelegt werden müssen. Weiter habe er Schnittverletzungen am linken Unterarm sowie am linken Mittelfinger erlit- ten und oberflächliche Hautdurchtrennungen an der rechten Wange. Zu- dem habe er Blutergüsse und/oder Hautabschürfungen an der Stirn, in der linken Ohrmuschel, an der Nase, an beiden Armen und am rechten Ober- schenkel aufgewiesen. 2.1.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf der versuchten schwe- ren Körperverletzung freigesprochen. Der Beschuldigte habe in rechtferti- gender Notwehr gehandelt. Sie sah es als erstellt an, dass der Beschuldigte vom 30 Jahre jüngeren und körperlich überlegenen B._____ tätlich ange- griffen worden sei und der Messereinsatz des Beschuldigten gerechtfertigt gewesen sei, um den Angriff von B._____ abzuwehren (vorinstanzliches Urteil, E. 4.7). Die Staatsanwaltschaft bringt dagegen mit Berufung vor, dass es sich um eine wechselseitige tätliche Auseinandersetzung zwischen dem Beschul- digten und B._____ gehandelt habe, im Verlauf derer der Beschuldigte plötzlich ein Sackmesser hervorgenommen und auf den oberen vorderen -4- Brustkorb von B._____ eingestochen habe. Es habe sich dabei nicht um eine Abwehrhandlung des Beschuldigten gehandelt, sondern um eine neue Eskalationsstufe innerhalb der bereits laufenden tätlichen Auseinanderset- zung, weshalb keine Notwehrsituation vorgelegen habe. Im Übrigen wäre der Messereinsatz aber auch bei Vorliegen einer Notwehrsituation nicht ge- rechtfertigt gewesen. Aufgrund der Aussagen von C._____ sei es dem Be- schuldigten möglich gewesen, B._____ am Kragen zu packen. Entspre- chend sei der Beschuldigte auch in der Lage gewesen, sich körperlich ge- gen B._____ zu wehren (Berufungsbegründung, S. 3). Mit Berufungsantwort macht der Beschuldigte unter anderem geltend, dass die ohnehin unglaubhaften Aussagen von B._____ aufgrund der Verlet- zung des Konfrontationsrechts nicht zulasten des Beschuldigten verwert- bar seien. Sodann habe eine Notwehrsituation vorgelegen und der Messe- reinsatz sei gerechtfertigt gewesen, da dem Beschuldigten kein milderes Mittel zur Verfügung gestanden habe, um sich B._____ zu entziehen. Even- tualiter macht er eine entschuldbare Notwehr geltend (Berufungsantwort, Rz. 3.2). 2.1.3. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Ver- fahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüber- windliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten güns- tigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoreti- sche Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3). 2.1.4. Unbestritten ist, dass die Stichverletzung von B._____ vom Beschuldigten herrührt. So gab er bereits anlässlich seiner ersten Einvernahme zu, dass er im Rahmen der Auseinandersetzung sein Messer rausgenommen habe. B._____ habe dann seinen «Körper zum Messer gedrückt» (act. 322). Auch anlässlich der Hafteinvernahme erklärte der Beschuldigte, dass er B._____ mit dem Messer verletzt habe (act. 74). Auch vor Vorinstanz gab er unumwunden zu, dass er bei der fraglichen Auseinandersetzung auf B._____ eingestochen habe (act. 442). Strittig ist, ob eine Notwehrsituation vorgelegen hat und der Messereinsatz des Beschuldigten gerechtfertigt oder entschuldbar gewesen ist. -5- 2.2. 2.2.1. Gemäss Art. 15 StGB ist jemand, der ohne Recht angegriffen oder unmit- telbar mit einem Angriff bedroht wird, berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren. Überschreitet der Abweh- rende die Grenzen der Notwehr, mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB). 2.2.2. Der Beschuldigte schilderte den Vorfall wiederholt so, dass er am Bahnhof Aarau vor dem Kiosk jemanden getroffen habe, welcher ihm Fr. 50.00 ge- schuldet habe. Da sei eine grosse Gruppe von acht bis neun Personen ge- wesen. Eine ihm unbekannte betrunkene Person habe ihn bedroht und seine Mutter beschimpft. Sie hätten sich gegenseitig geschlagen. Dann habe dieser ihn am Kragen gepackt, woraufhin er, der Beschuldigte, Angst um sein Leben gehabt und sich verteidigt habe. Er habe ihn, B._____, nicht schlagen wollen. Diesbezüglich machte der Dolmetscher den Einschub, dass «schlagen» auf Arabisch auch «mit Messer zustechen» bedeuten könne (act. 321 f.; act. 74 f.). Angesprochen darauf, wie er das gemeint habe, dass er ihn nicht habe schlagen wollen, erklärte der Beschuldigte, dass er gewollt habe, dass die Person Angst vor ihm habe. Er habe gewollt, dass der andere seine Kleider endlich loslasse und aufhöre, seine Mutter zu beschimpfen (act. 322). Zwei Personen seien zwischen ihnen gewesen, die gewollt hätten, dass B._____ seine Hand von seinen – des Beschuldig- ten – Kleidern lasse. Er habe dann das Messer herausgenommen und B._____ habe seinen Körper zum Messer gedrückt (act. 322 und 323). An- lässlich der Hafteinvernahme erklärte der Beschuldigte dann, dass B._____ ihn am Kragen gepackt habe und er deshalb wenig Luft bekommen habe, weshalb er sich gewehrt habe (act. 74). Erst anlässlich der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte sodann, dass B._____ ihn, nachdem er seine Mutter beschimpft habe, gewürgt habe (act. 442). Er sei Asthmatiker und B._____ habe nicht aufgehört ihn zu würgen, da habe er fast keine Luft mehr bekommen. Schliesslich habe er mit dem Messer auf B._____ eingestochen, damit dieser ihn loslasse (act. 444). Gleichzeitig schilderte er jedoch auch, dass viele Leute rundherum gestanden und diese auch dazwischengekommen seien (act. 442). C._____ bestätigte in seiner Einvernahme, dass B._____ an jenem Abend betrunken gewesen sei und sich auch mit anderen Personen gestritten habe, weil er deren Mütter beschimpft habe. Er habe Probleme gesucht (act. 335 ff.). Die Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und B._____ habe er nur von weitem gesehen, er sei etwa 50 Meter entfernt gestanden. Die anderen Personen vor dem Kiosk hätten ihm dann gesagt, dass B._____ die Mutter des Beschuldigten beleidigt hätte (act. 336 f.). -6- Während der Beschuldigte weder B._____ noch C._____ vor dem Vorfall kannte, war C._____ zusammen mit B._____ unterwegs und bezeichnete diesen als seinen Freund (act. 335). Entsprechend sind die Aussagen von C._____, dass sich B._____ bereits den ganzen Abend über aggressiv an- deren Personen gegenüber verhalten und deren Mütter beschimpft habe sowie betrunken gewesen sei, als glaubhaft zu taxieren. Mit dem foren- sisch-toxikologischen Gutachten des IRM des Kantonsspitals Aarau (act. 212 ff.) ist zudem belegt, dass B._____ zum Tatzeitpunkt unter der kombinierten Wirkung von Alkohol (mindestens 1.25 Gewichts-‰) und THC (2.9 µg/l) gestanden hat. Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen ist daher davon auszugehen, dass B._____ in ebendiesem geschilderten Zu- stand – betrunken, bekifft und aggressiv – den Beschuldigten zuerst verbal angegangen hat und dies anschliessend zu einer gegenseitigen körperli- chen Auseinandersetzung geführt hat. Der von B._____ selbst geschilderte Verkauf von Marihuana und einem Missverständnis, worauf der Beschul- digte ohne Vorwarnung einfach auf ihn eingestochen habe (vgl. act. 347), ist hingegen als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Es liegen keine Hin- weise dafür vor, dass der Beschuldigte an jenem Abend Marihuana ver- kauft hat. So wurden weder in den Effekten von B._____ noch beim Be- schuldigten anlässlich der Hausdurchsuchung Marihuana oder für einen Drogenhändler typische Utensilien gefunden (vgl. act. 147 ff. und 240.1). Es ist daher auch nicht auf die Aussagen von B._____ abzustellen, womit sich weitere Ausführungen zur Verwertbarkeit seiner Einvernahme erübri- gen. Zwar ist, wie bereits ausgeführt, davon auszugehen, dass B._____ primär aggressiv war und auf den Beschuldigten zugegangen ist. Es kann denn auch sein, dass B._____ den Beschuldigten am Kragen gepackt hat. Dies- bezüglich fehlen zuverlässige Zeugenaussagen und es liegen von diesem Vorfall auch keine Videoaufzeichnungen vor. C._____ hat ausgeführt, dass er gesehen habe, dass eine Person die andere am Kragen gepackt habe, wobei aufgrund seiner etwas wirren und sprunghaften Schilderungen zwi- schen dem «ersten» und «zweiten» Problem sowie zwischen dem Vorfall vor dem Kiosk und dem Vorfall bei der Post nicht gänzlich klar wird, wann und vor allem wer wen am Kragen gepackt hat (act. 338). Allerdings hat C._____ geschildert, dass eine Person zwischen den Beschuldigten und B._____ gegangen sei (act. 336), wie dies auch der Beschuldigte geschil- dert hat, wobei dieser sogar von zwei Personen sprach, die zwischen ihn und B._____ gekommen seien (vgl. act. 322 und 323). Der Beschuldigte stand entsprechend nicht alleine B._____ gegenüber, als ihn dieser am Kragen gepackt hat, sondern es wurde durch weitere anwesende Personen versucht, den Beschuldigten und B._____ zu trennen. Es ist sodann auch nicht so, dass der Beschuldigte B._____ körperlich erheblich unterlegen gewesen wäre. B._____ wird im Gutachten des IRM als 175 cm gross und 70 kg schwer beschrieben (act. 235), der Beschuldigte als 170 cm gross und 68 kg schwer (act. 182). Einzig die Tatsache, dass B._____ zum -7- Tatzeitpunkt 27 Jahre jung war im Vergleich zum 58-jährigen Beschuldig- ten, vermag eine gewisse Überlegenheit in Bezug auf die reine Körperkraft nahelegen. Es ist aber keine Situation zu erkennen, bei welcher der Be- schuldigte alleine einem stark überlegenen Gegner gegenüber gestanden wäre. Der Beschuldigte war wohl körperlich B._____ leicht unterlegen, wurde jedoch von weiteren Personen unterstützt, um von B._____ wegzu- kommen. Der Beschuldigte leidet an Asthma (vgl. act. 33 und MIKA-Akten, act. 158) und begründet seinen Messereinsatz letztlich damit, dass er keine Luft mehr bekommen habe und entsprechend Angst um sein Leben gehabt habe. Diesbezüglich ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte an seiner ersten Einvernahme nicht etwa schilderte, von B._____ gewürgt worden zu sein, sondern er sagte aus, dass er mit dem Schlagen resp. Zustechen gewollt habe, dass B._____ endlich seine Kleider loslasse und aufhöre, seine Mutter zu beschimpfen (act. 322). Auch bei der Hafteinver- nahme erklärte der Beschuldigte zunächst, dass B._____ ihn am Kragen gepackt und seine Mutter beschimpft habe, weshalb er dann zugestochen habe (act. 74). Erst im Verlauf der Einvernahme erklärte der Beschuldigte, dass er keine Luft mehr bekommen habe (act. 75). Dieses Aussageverhal- ten erstaunt, da zu erwarten gewesen wäre, dass der Beschuldigte, wenn er tatsächlich keine Luft mehr bekommen und sich bloss hätte wehren wol- len, dies bereits bei seiner ersten tatnächsten Einvernahme als Grund für seinen Messereinsatz geschildert hätte. Dass der Beschuldigte erst anläss- lich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vorgebracht hat, sich nur ge- wehrt zu haben, weil er keine Luft mehr bekommen habe, lässt dieses Vor- bringen als Schutzbehauptung erscheinen. Es ist daher aufgrund der tat- näheren und in diesem Punkt konstanten Schilderung davon auszugehen, dass B._____ ihn nicht gewürgt und jedenfalls auch nicht so stark am Kra- gen gepackt hat, dass er, der Beschuldigte, keine Luft mehr gekriegt hat. Nach dem Gesagten ist unter diesen Umständen – der Beschuldigte stand B._____, der dem Beschuldigten körperlich nur leicht überlegen war, nicht alleine gegenüber, sondern er wurde von weiteren Personen unterstützt und B._____ packte ihn lediglich am Kragen und hat ihn nicht gewürgt – keine Notwehrsituation ersichtlich. Hinzu kommt, dass rein vom Ablauf her nicht nachvollziehbar ist, wie der Beschuldigte sein Messer, ein gewöhnli- ches Taschenmesser «Victorinox», welches sich gerichtsnotorisch nur mit beiden Händen öffnen lässt, in der von ihm geschilderten Situation über- haupt aus seiner Tasche hätte nehmen und öffnen können. Der Beschul- digte selbst hat denn auch ausgesagt, dass er B._____ gar nicht richtig habe sehen können (vgl. act. 442), als er mit dem Messer zugestochen habe, zumal sich noch andere Personen zwischen ihnen befunden haben. Aufgrund der Platzverhältnisse ist jedenfalls ausgeschlossen, dass der Be- schuldigte erst im Moment, als er am Kragen gepackt worden ist, sein Mes- ser behändigen und mit zwei Händen öffnen konnte. Vielmehr musste er -8- dieses zu einem (früheren oder späteren) Zeitpunkt geöffnet haben, als er nicht am Kragen gepackt worden war, mithin er noch nicht oder nicht mehr unmittelbar mit einem (mutmasslichen) Angriff bedroht war, und ihm zudem weitere Personen helfend zur Seite gestanden sind. Eine Notwehrsituation ist somit auch aus diesem Grund zu verneinen. 2.3. Der Beschuldigte streitet die Qualifikation des Messerstichs als versuchte schwere Körperverletzung grundsätzlich nicht ab (vgl. Berufungsantwort, Rz. 5.1). Der Beschuldigte hat B._____ eine Messerstichverletzung im lin- ken Brustkorb im Bereich der Lungenspitze zugefügt, was zu einem Man- telpneumothorax und einem Kollaps des Lungenflügels geführt hat. Eine sogenannte Luftbrust ist jedoch erst lebensbedrohlich, wenn entweder beide Lungenflügel betroffen sind oder aber, wenn Luft in die Brusthöhle einströmen und nicht mehr entweichen kann. Dies habe bei B._____ nicht vorgelegen. Auch seien keine grossen Gefässe verletzt worden. Insgesamt habe keine konkrete Lebensgefahr durch die Stichverletzung bestanden (Gutachten des IRM über die forensisch-klinische Untersuchung von B._____, act. 223 ff., besonders act. 228 f.). Über weitere bleibende Schä- den ist nichts bekannt. Entsprechend ist der objektive Tatbestand von Art. 122 StGB nicht erfüllt. Aber gerade im Rahmen des dynamischen Ge- schehens war es für den Beschuldigten gar nicht möglich, mit dem bewusst ausgeführten Messerstich genau zu zielen und die Einstichtiefe zu begren- zen. Mithin war es dem Beschuldigten nicht möglich, das ihm bekannte Ri- siko, das von einem Messerstich in den Brustkorb einer Person ausgeht, zu kalkulieren oder zu dosieren. Bei einem solchen Zustechen auf den Brustbereich einer Person können selbst bei einer vergleichsweise kurzen Klinge von 66 mm (vgl. act 286) lebensbedrohliche Verletzungen zugefügt werden. Dass dies dem Beschuldigten auch bekannt ist und er das in Kauf genommen hat, ist nicht zu bezweifeln und wird von ihm zurecht auch nicht bestritten. Entsprechend hat ein Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu ergehen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich hinsichtlich des beantragten Schuldspruchs somit als begründet. 3. 3.1. Der Beschuldigte hat sich der versuchten schweren Körperverletzung ge- mäss Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der (mit Berufung unbestritten gebliebenen) Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gemacht. 3.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. -9- 3.3. 3.3.1. Der Tatbestand der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vor. Bleibt es bei einem Versuch, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Methodisch ist zunächst die schuldangemessene Strafe für das voll- endete Delikt festzulegen und die derart ermittelte hypothetische Strafe in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrundes von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (statt vieler: Urteil des Bundesge- richts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1). Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens innerhalb des or- dentlichen Strafrahmens für das vollendete Delikt ist die Schwere der Ver- letzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand der schweren Körperverletzung schützt die körper- liche und gesundheitliche Integrität des Menschen als sein höchstes Gut neben dem Leben. Die Verletzungen, die B._____ infolge des Messerstichs in seine Brust erlitten hat, erweisen sich nicht als schwer im Sinne von Art. 122 StGB. Auch wenn B._____ keine lebensbedrohliche Verletzung oder anderweitige bleibende Schäden davongetragen hat, wären als Folge eines Messerstiches in den Brustkorb sehr gravierende Verletzungen mög- lich gewesen. Insbesondere in Anbetracht der unübersichtlichen Situation und dem dynamischen Geschehen, in welchem der Beschuldigte zugesto- chen hat, hätte der Beschuldigte B._____ genauso gut lebensgefährliche Stich- oder Schnittwunden zufügen können. Entsprechend schwer wiegt beim vollendeten Delikt der schweren Körperverletzung der hypothetische Taterfolg, zumal es sich bei einer lebensgefährlichen Verletzung um eine der schwersten Formen, die vom Tatbestand der schweren Körperverlet- zung erfasst sind, handelt. Der Beschuldigte hat sein Handeln nicht von langer Hand geplant, sondern aus einer zunehmend eskalierenden Situation heraus gehandelt. Er war mit B._____ in eine zunächst verbale und schliesslich auch tätliche gegensei- tige Auseinandersetzung geraten, in welcher er sich – trotz des Da- zwischengehens weiterer Personen – letztlich entschlossen hat, das mit- geführte Taschenmesser zu öffnen und damit auf den Brustbereich von B._____ einzustechen. Die Art und Weise seines Vorgehens bzw. die Ver- werflichkeit des Handelns ist hinsichtlich des vollendeten Delikts insgesamt nicht wesentlich über die Erfüllung des Tatbestands der schweren Körper- verletzung hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Zu Gunsten des Beschuldigten ist jedoch zu berücksichtigen, dass er nicht mit direktem Vor- satz gehandelt hat, sondern nur in Kauf genommen hat, B._____ mit sei- nem Handeln schwer zu verletzen, was verschuldensmässig weniger schwer wiegt (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_190/2012 vom 25. Mai 2012 E. 5.4). - 10 - Auch wenn sich der Beschuldigte im Rahmen einer gegenseitigen verbalen und tätlichen Auseinandersetzung befunden und sich B._____ mitunter sehr aggressiv verhalten hatte, so hat der Beschuldigte hinsichtlich des be- wussten Messereinsatzes doch über ein erhebliches Mass an Entschei- dungsfreiheit verfügt. Mithin ist nicht ersichtlich, weshalb sich der Beschul- digte nicht anders hätte wehren oder sich dem Streit gänzlich hätte entzie- hen können, zumal weitere Personen zwischen die Streithähne gegangen sind und keine Notwehrsituation vorgelegen hatte (siehe dazu oben). Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die körperliche Integrität von B._____ zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesge- richts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Innerhalb des breiten Spektrums der vom Tatbestand der schweren Kör- perverletzung erfassten Sachverhalte und Verletzungsfolgen wäre – für die vollendete Tatbegehung gestützt auf das Vorstehende von einem mittel- schweren Tatverschulden auszugehen und – in Relation zum Strafrahmen von einem Jahr bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe – einer dafür angemesse- nen Freiheitsstrafe von 4 Jahren auszugehen. Da es vorliegend bei einer versuchten schweren Körperverletzung geblie- ben ist, ist die Strafe angemessen zu reduzieren (Art. 22 Abs. 1 StGB). Je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerer die Folgen der Tat waren, desto geringer hat dabei die Strafminderung auszufallen (BGE 121 IV 49 E. 1b). Der ordentliche Strafrahmen ist nur zu verlassen, wenn aus- sergewöhnliche Umstände vorliegen oder die angedrohte Strafe im konkre- ten Fall als zu hart erscheint (vgl. BGE 135 IV 55 E. 5.8). Beim vorliegend zu beurteilenden Tathergang ist es einzig dem Zufall zu verdanken, dass sich die naheliegende Gefahr einer lebensgefährlichen Verletzung nicht verwirklicht hat. Indem der Beschuldigte im Rahmen einer dynamischen Auseinandersetzung auf den Brustbereich von B._____ eingestochen hat, ohne den Messerstich kalkulieren oder dosieren zu können, hat der Be- schuldigte bereits alles getan, was für die Vollendung des Tatbestands der schweren Körperverletzung notwendig gewesen wäre. Auch wenn es letzt- lich nur dem Zufall zu verdanken ist, dass es nicht zu schwerwiegenderen Verletzungen gekommen ist, so ist der Unterschied zwischen der vom Be- schuldigten in Kauf genommenen schweren Körperverletzung und den ef- fektiv erlittenen Verletzungen von B._____ doch relativ gross. Mithin profi- tiert auch der Beschuldigte vom Ausbleiben des Taterfolgs. Dies rechtfertigt es, den Versuch gebührend mit 1 Jahr und 8 Monaten strafmindernd zu berücksichtigen, sodass die Einsatzstrafe unter Berücksichtigung aller Um- stände auf 2 Jahre und 4 Monate festzusetzen ist. 3.3.2. In Bezug auf die Täterkomponente ergibt sich Folgendes: - 11 - Der Beschuldigte ist in der Schweiz zweifach vorbestraft (siehe aktueller Strafregisterauszug): Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bellinzona vom 28. Mai 2015 wurde er wegen rechtswidriger Einreise und des Einfüh- rens, Erwerbens oder Lagern falschen Geldes zu einer bedingten Geld- strafe von 50 Tagessätzen à Fr. 30.00 verurteilt. Mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Zofingen-Kulm vom 5. Oktober 2023 wurde der Beschuldigte wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz, Hausfriedensbruchs so- wie rechtswidriger Einreise zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 130 Tagen verurteilt. Zudem hat der Beschuldigten zahlreiche Straftaten in Italien begangen, was zu den entsprechenden Eintragungen geführt hat (vgl. act. 11 ff.). Aus den früheren Verurteilungen hat er offensichtlich nicht die genügenden Lehren gezogen, was sich straferhöhend auswirkt (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Jedoch ist zu berücksichtigen, dass aus dem täterbezo- genen Strafzumessungskriterium der Vorstrafen nicht indirekt ein tatbezo- genes Kriterium gemacht wird; mithin sind Vorstrafen nicht wie eigenstän- dige Delikte zu würdigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Weiter lässt sich dem aktuellen Strafre- gisterauszug entnehmen, dass der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 23. April 2025 wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.00 verurteilt worden ist. Diese erneute Verurtei- lung ist im Rahmen des Nachtatverhaltens als ungünstiger Faktor zu wer- ten. Der Beschuldigte hat nie bestritten, dass er der Verantwortliche für die Stichverletzung von B._____ ist. Er hat sich jedoch stets auf den Stand- punkt der rechtfertigenden Notwehr gestellt und seinen Anteil an der Aus- einandersetzung kleingeredet. Der Beschuldigte hat sodann das Tatmes- ser versteckt und vor der Polizei geheim gehalten, entsprechend kann nicht von einer erheblichen Kooperation mit den Untersuchungsbehörden ge- sprochen werden. Mithin hat sein Geständnis und sein Verhalten nicht mas- sgeblich zu einer Vereinfachung des Strafverfahrens geführt. Es kann auch nicht von nachhaltiger Einsicht in das begangene Unrecht oder aufrichtiger Reue ausgegangen werden. Eine erhebliche Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang vollumfänglich geständigen, nachhaltig einsichtigen und aufrichtig reuigen Täter möglich ist, kommt jedenfalls nicht infrage. Der Beschuldigte ist tunesischer Staatsangehöriger und war viele Jahre in Italien wohnhaft (act. 76). Er ist offenbar (noch) verheiratet, lebt aber ge- trennt von seiner Ehefrau (act. 32 f.). Der 59-jährige Beschuldigte bezeich- nete sich einst als kinderlos (act. 33), sagte aber auch schon aus, dass er einen Sohn in Italien (MIKA-Akten, act. 8) und eine Tochter in Frankreich (act. 77) habe, zu denen aber kein Kontakt zu bestehen scheint. Der 59- jährige Beschuldigte leidet unter Asthma (act. 33). Ausserordentliche Um- stände, welche eine erhöhte Strafempfindlichkeit zu begründen vermögen, - 12 - liegen damit nicht vor (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente mit Blick auf die Vorstrafen des Beschuldigten leicht straferhöhend aus. Entsprechend ist die Einsatzstrafe angemessen um einen Monat auf 2 Jahre und 5 Monate zu erhöhen. 3.3.3. Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwen- dig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder teilbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB; zur Anwendbarkeit auf Art. 43 StGB siehe BGE 134 IV 1 E. 5.3.1). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 5. Oktober 2023 wurde der Beschuldigte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 130 Ta- gessätzen verurteilt. Zwar befindet sich dieses Strafmass noch unterhalb der in Art. 42 Abs. 2 StGB genannten sechs Monaten, entsprechend sind vorliegend noch nicht besonders günstige Umstände gefordert, um eine (teil)bedingte Strafe auszusprechen. Beim Beschuldigten handelt es sich aber offenkundig um einen unbelehrbaren Wiederholungstäter, welcher so- wohl während laufender Probezeit als auch während eines laufenden Straf- verfahrens straffällig geworden ist. Mithin muss ihm eine eigentliche Schlechtprognose gestellt werden. Weder der Vollzug von 100 Tagen Frei- heitsstrafe noch die ausgestandene Untersuchungshaft von 123 Tagen ha- ben ihn vor weiterer Delinquenz bewahrt. Es sind auch keine anderweitigen stabilisierende Faktoren im Leben des Beschuldigten auszumachen. Es ist vorliegend somit auf eine unbedingte Freiheitsstrafe zu erkennen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass aufgrund seiner Nichtbewährung zu- gleich eine Reststrafe zu vollziehen ist (siehe dazu sogleich). 3.4. 3.4.1. Begeht der bedingt Entlassene während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen, so ordnet das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Ge- richt die Rückversetzung an (Art. 89 Abs. 1 StGB). Ist trotz des während der Probezeit begangenen Verbrechens oder Vergehens nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Ge- richt auf die Rückversetzung (Art. 89 Abs. 2 Satz 1 StGB). Sind auf Grund der neuen Straftat die Voraussetzungen für eine unbedingte Freiheitsstrafe erfüllt und trifft diese mit der durch den Widerruf vollziehbar gewordene Reststrafe zusammen, so bildet das Gericht in Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe (Art. 89 Abs. 6 StGB). - 13 - Soweit es um die Gesamtstrafenbildung im Rückversetzungsverfahren nach Art. 89 Abs. 6 StGB geht, hat das Bundesgericht entschieden, dass das Gericht methodisch stets von derjenigen Strafe als «Einsatzstrafe» auszugehen hat, die es für die während der Probezeit neu verübte Straftat nach den Strafzumessungsgrundsätzen von Art. 47 ff. StGB ausfällt. Die für die neuen Straftaten ausgefällte Freiheitsstrafe bildet als Einsatzstrafe die Grundlage der Asperation. Das Gericht hat diese folglich mit Blick auf den Vorstrafenrest angemessen zu erhöhen. Daraus ergibt sich die Ge- samtstrafe im Rückversetzungsverfahren (BGE 135 IV 146 E. 2.4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_297/2009 vom 14. August 2009 E. 3.3.2). 3.4.2. Der Beschuldigte wurde mit Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 21. Dezember 2023 per 3. Januar 2024 bedingt mit einer Probezeit von 1 Jahr aus dem Strafvollzug entlassen. Der nicht verbüsste Strafrest hat 39 Tage betragen (MIKA-Akten, act. 351 ff.). Wie bereits oben ausgeführt, ist dem Beschuldigten eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Posi- tive Faktoren, welche ein künftiges Wohlverhalten des Beschuldigten be- günstigen würden, sind keine ersichtlich. Entsprechend ist die in diesem Verfahren auszusprechende unbedingte Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 5 Monaten in Anwendung des Asperationsprinzips durch die zu vollzie- hende Reststrafe von 39 Tagen zu erhöhen. Die der Reststrafe zugrunde liegenden Delikte (Widerhandlung gegen das Waffengesetz, Hausfriedens- bruch, Widerhandlung gegen das AIG) stehen in keinem sachlichen Zu- sammenhang zum vorliegenden Delikt. Der bereits im Rahmen der damals im Rahmen der Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation ist durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Gesamstrafenbildung Rechnung zu tragen (BGE 145 IV 146 E. 2.4). Es rechtfertigt sich, die neu auszufällende Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 5 Monaten aufgrund der rechtskräftigen Reststrafe von 39 Tagen um einen Monat auf 2 ½ Jahre Freiheitsstrafe zu erhöhen. 3.4.3. Die vom Beschuldigten ausgestandene Untersuchungshaft von 123 Tagen (27. Mai 2024 bis 26. September 2024) ist dem Beschuldigten auf die Frei- heitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). Kann die Untersuchungshaft, wie vorliegend, vollständig auf die ausgespro- chene Freiheitsstrafe angerechnet werden, entfällt eine Genugtuung, wie sie dem Beschuldigten von der Vorinstanz für die ausgestandene Untersu- chungshaft zugesprochen worden ist (vorinstanzliches Urteil, E. 7.1). 3.5. Die für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG vorinstanzliche ausgefällte Busse von Fr. 200.00 ist - 14 - mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb nicht weiter darauf einzu- gehen ist. 4. 4.1. Die Vorinstanz hat – ausgehend von einem Freispruch vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung – keine Landesverweisung ausge- sprochen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung, der Beschuldigte sei ge- stützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für die Dauer von 7 Jahren des Landes zu verweisen und die Landesverweisung sei im Schengener Informations- system auszuschreiben. 4.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK wiederholt dargelegt (BGE 146 IV 311; BGE 146 IV 172; BGE 146 IV 105; BGE 146 II 1; BGE 145 IV 455; BGE 145 IV 364; BGE 145 IV 161; BGE 144 IV 332; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1248/2023 vom 9. April 2024). Darauf kann verwiesen werden. 4.3. Der Beschuldigte ist tunesischer Staatsangehöriger. Er hat eine versuchte schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB begangen, welche eine obligatorische Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre zur Folge hat. Die Landesverweisung ist auch bei versuchter Tat- begehung anzuordnen (BGE 144 IV 168 Regeste). Er ist somit grundsätz- lich aus der Schweiz zu verweisen. Von der Anordnung der Landesverweisung kann ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1) einen schweren persönlichen Härtefäll bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). 4.4. Den teilweise widersprüchlichen Angaben des Beschuldigten zu seinen persönlichen Verhältnissen ist zu entnehmen, dass er wohl mit einer Italie- nerin verheiratet ist, aber von ihr getrennt lebt, und entweder kein oder bis zu zwei Kinder in Italien und Frankreich hat, zu denen wohl kein Kontakt besteht (act. 33 und 76; MIKA-Akte, act. 5 und 8). Bis zu seinem 18. (act. 76) oder 20. Lebensjahr (act. 32) habe er in Tunis gelebt und dort auch die Schulen besucht (act. 34). Zwischen seinem 15. und - 15 - 17. Lebensjahr habe er in Tunesien als Elektriker gearbeitet (MIKA-Akten, act. 6). 1984 (also mit 18 Jahren) habe er Tunesien verlassen und sei zu- erst nach Österreich und anschliessend mit seiner Frau nach Italien gegan- gen (MIKA-Akten, act. 7 und 10), wo er schliesslich 34 Jahre gelebt habe (act. 446). In Italien habe er eine weitergehende Schule besucht und schliesslich ein Diplom als Vermessungstechniker erhalten («diploma di ge- ometra», MIKA-Akten, act. 6) resp. habe er in Italien eine Lehre zum Elekt- riker gemacht (act. 34). Gemäss Akten des Migrationsamts ist der Beschuldigte im Januar 2012 in Chiasso in die Schweiz eingereist und hat gleichentags ein Asylgesuch ge- stellt (MIKA-Akten, act. 3 ff.). Mit Verfügung vom 16. April 2012 ist das Bun- desamt für Migration BFM auf das Asylgesuch des Beschuldigten nicht ein- getreten und hat ihn aus der Schweiz nach Italien weggewiesen (MIKA- Akten, act. 26 ff.). Das BFM hat am 8. Mai 2012 ein Einreiseverbot vom 15. Mai 2012 bis 14. Mai 2015 gegen den Beschuldigten verfügt (MIKA- Akten, act. 50 f.). Am 10. März 2014 wurde der Beschuldigte nach erneuter Einreise in die Schweiz in Chiasso festgenommen (MIKA-Akten, act. 81). Sein erneutes Asylgesuch vom 26. Juni 2014 (MIKA-Akten, act. 128) wurde vom BFM formlos abgeschrieben (MIKA-Akten, act. 134 f.). Es wurde er- neut ein Einreiseverbot (gültig ab 15. Mai 2015 bis 14. Mai 2019) gegen den Beschuldigten verfügt (MIKA-Akten, act. 130 f.). Mit Verfügung vom 28. Juni 2014 wurde der Beschuldigte aus der Schweiz nach Italien weg- gewiesen (MIKA-Akten, act. 138 ff.). Am 26. Mai 2015 wurde der Beschul- digte erneut bei der Einreise in Chiasso festgenommen (MIKA-Akten, act. 213 ff.) und mit Verfügung vom 14. Juli 2015 abermals aus der Schweiz nach Italien weggewiesen (MIKA-Akten, act. 245 ff.). Am 4. Oktober 2023 wurde der Beschuldigte ein weiteres Mal bei der Einreise in die Schweiz im Tessin verhaftet (MIKA-Akten, act. 341) und verbüsste vom 5. Oktober 2023 bis zum 3. Januar 2024 seine offene Freiheitsstrafe (vgl. MIKA-Akten, act. 355). Er hat am 5. Oktober 2023 erneut ein Asylgesuch gestellt (MIKA- Akten, act. 341). Dieses wurde mit Verfügung vom 8. Oktober 2024 abge- lehnt und der Beschuldigte aus der Schweiz verwiesen (MIKA-Akten, act. 390 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bun- desgerichts vom 12. Dezember 2024 abgewiesen (MIKA-Akten, act. 401 ff.). Der Beschuldigte verfügt damit in der Schweiz über keinen gültigen Aufenthaltstitel. In der Schweiz hat er keine Familienangehörigen, seine Geschwister leben vorwiegend in Frankreich (MIKA-Akten, act. 8), wobei kein Kontakt zu die- sen bestehe (act. 77). Seine Eltern sind bereits verstorben (act. 32). An- lässlich der Hafteinvernahme erklärte der Beschuldigte noch, eine Freundin in der Schweiz zu haben, welche in R._____ lebe (act. 77), in der späteren Einvernahme zu den persönlichen Verhältnissen erwähnte er besagte Freundin dann nicht mehr (vgl. act. 30 ff.). - 16 - Aus dem soeben Ausgeführten wird klar, dass der Beschuldigte zur Schweiz keinerlei Berührungspunkte aufweist. Insgesamt hat sich der Be- schuldigte seit 2012 rund 3 ½ Jahre in der Schweiz aufgehalten, wobei es immer wieder zu Unterbrüchen gekommen ist. Während diesen 3 ½ Jahren ist der Beschuldigte auch wiederholt polizeilich in Erscheinung getreten (vgl. Strafregisterauszug und MIKA-Akten, act. 35 f., 72 f., 76 ff., 96 ff., 370 f., 473 ff.; 479 ff., 488 f.), hat eine Freiheitsstrafe von 100 Tagen abgeses- sen (MIKA-Akten, act. 355) und war für 123 Tagen in Untersuchungshaft (vgl. oben). Aufgrund seines Aufenthaltsstatus konnte der Beschuldigte bis- lang in der Schweiz keiner Arbeit nachgehen, weshalb auch keine berufli- che und wirtschaftliche Integration hat stattfinden können. Auch in sozialer Hinsicht ist von keiner Integration auszugehen, auch wenn der Beschul- digte zu Protokoll gegeben hat, in der Schweiz über viele Freunde zu ver- fügen, welche schon lange in der Schweiz leben würden und den Schwei- zer Pass hätten (act. 778 und 327). Eine Rückkehr nach Tunesien ist dem Beschuldigten zuzumuten, selbst wenn er sehr lang seinem Heimatland fern war. Er hat seine prägenden Kinder- und Jugendjahre dort verbracht, kennt die Sitten und Bräuche und spricht Arabisch (act. 32). In Italien hat er zudem eine Ausbildung gemacht (als Elektriker oder Geometer) und er verfügt über ein Diplom als Koch (act. 39). Er hat mithin Fähigkeiten gelernt, welche ihm auch in Tunesien helfen können, sich wirtschaftlich zu integrieren. Anlässlich seiner Asylver- fahren hat er verschiedene Gründe dafür vorgebracht, weshalb er Tunesien verlassen hat. So gab er zunächst an, dass er in Tunesien Schmuggel und Drogenhandel zwischen Algerien und Tunesien betrieben habe, weshalb ihn die tunesische Polizei gesucht habe (MIKA-Akten, act. 11), später gab er an, dass er in Tunesien von der kriminellen Organisation «Bardo» ge- sucht werde, die ihn umbringen wolle (MIKA-Akten, act. 128). Während Straftaten im Heimatland und deren Verfolgung durch die Behörden selbst- redend kein Vollzugshindernis für eine Landesverweisung darstellen, ist die behauptete Bedrohung durch die kriminelle Organisation weder glaubhaft gemacht noch nachvollziehbar. Der Beschuldigte gab an, seit seiner Aus- reise im Jahr 1984 nie mehr in Tunesien gewesen zu sein (MIKA-Akten, act. 7), weshalb schon aufgrund der vergangenen Zeit nicht zu erwarten ist, dass der Beschuldigte von der kriminellen Organisation weiterhin gesucht wird, wenn dies denn je der Fall gewesen sein soll. Zuletzt machte er so- dann geltend, dass er Tunesien wegen familiären Gründen und auf Grund des damaligen diktatorischen Regimes verlassen habe (MIKA-Akten, act. 391). Insgesamt ist aufgrund seiner widersprechenden Aussagen nicht davon auszugehen, dass er in Tunesien verfolgt wird oder Opfer un- menschlicher Behandlung werden könnte. Im Hinblick auf die gesundheitliche Situation des Beschuldigten ergibt sich ebenfalls kein Hinderungsgrund für eine Landesverweisung. Der Beschul- digte leidet unter Asthma (act. 33). Es ist aber ohne weiteres davon - 17 - auszugehen, dass auch in Tunesien entsprechende Behandlungsmöglich- keiten zur Verfügung stehen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände liegt beim Beschuldigten augenscheinlich kein Härtefall vor. Entsprechend ist eine Landesverwei- sung anzuordnen. 4.5. Die Landesverweisung dauert zwischen 5 bis 15 Jahre. Der Beschuldigte hat sich der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gemacht und damit die körperliche Integrität eines Mitmenschen erheblich gefährdet. Zu- dem kann ihm auch keine günstige Legalprognose gestellt werden. Der Be- schuldigte weist keinen persönlichen oder beruflichen Bezug zur Schweiz auf. Aufgrund dessen rechtfertigt es sich, die Landesverweisung für die Dauer von 7 Jahren auszusprechen. 4.6. Mit dem vorliegenden Urteil wird der Beschuldigte u.a. zu einer unbeding- ten Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren verurteilt und es wird eine obligatorische Landesverweisung angeordnet. Entsprechend ist davon auszugehen, dass er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung i.S.v. Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung darstellt. Gründe, welche eine Ausschreibung im SIS als unverhältnismässig erscheinen lassen würden, sind nicht ersichtlich (BGE 146 IV 172 E. 3.2). Insbesondere ist nicht ersichtlich und wurde von ihm auch nicht geltend gemacht, in Italien über einen gültigen Aufenthaltstitel zu verfügen. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener In- formationssystem (SIS) ist folglich anzuordnen. 5. 5.1. Die Vorinstanz hat die Herausgabe des Sackmessers «Victorinox Spartan» an den Beschuldigten angeordnet (vorinstanzliches Urteil, E. 6.1). Die Staatsanwaltschaft hat mit Berufung beantragt, dass dieses Sackmes- ser eingezogen und vernichtet werde. 5.2. Das Taschenmesser «Victrinox Spartan» wurde wenige Tage nach der am Bahnhof in Aarau begangenen versuchten schweren Körperverletzung im Kellerbereich der Asylbewerberunterkunft gefunden und von der Polizei si- chergestellt (act. 282). Ein Beschlagnahmebefehl liegt diesbezüglich nicht in den Akten, weshalb bereits deshalb eine Einziehung entfällt. Selbst wenn das Messer mit Blick auf eine Sicherungseinziehung (Art. 69 StGB) be- schlagnahmt worden wäre, wäre es jedoch dem Berechtigten nach rechts- kräftigem Abschluss des Verfahrens auszuhändigen (vgl. Art. 267 Abs. 3 StPO). Es handelt sich bei diesem Taschenmesser zwar um die Tatwaffe. - 18 - Das Taschenmesser gefährdet als frei erhältlicher Alltagsgegenstand je- doch weder die Sicherheit von Menschen oder die Sittlichkeit noch die öf- fentliche Ordnung. Eine Sicherungseinziehung stellt einen Eingriff in die Ei- gentumsgarantie nach Art. 26 BV dar und untersteht daher stets dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV; BGE 150 II 519 E. 4.6). Insoweit Alltagsgegenstände jederzeit und voraussetzungslos von jedermann und damit auch vom Beschuldigten erworben werden können, ist die Zwecktauglichkeit einer Einziehung offensichtlich nicht gegeben, wo- mit von der Einziehung abzusehen ist, zumal eine Einziehung nicht der Be- strafung dient. Die Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich in diesem Punkt somit als unbegründet. Dem Beschuldigten ist für das Herausverlangen des Ta- schenmessers «Victorinox Spartan» eine Frist von 30 Tagen einzuräumen. Nach Ablauf dieser Frist hat die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Ver- fügungen zu treffen. 6. Die Vorinstanz hat die Zivilklage des Privatklägers B._____ auf den Zivil- weg verwiesen, was mit Berufung nicht angefochten worden ist. Darauf ist nicht weiter einzugehen, zumal der Adhäsionsprozess der Verhandlungs- und der Dispositionsmaxime unterliegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_90/2025 vom 10. September 2025 E. 2.2.1). 7. 7.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheis- sen wurden (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_794/2024 vom 8. Ja- nuar 2025 E. 2.1.2). Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihrer Berufung sowohl hinsichtlich des beantragten Schuldspruchs als auch der beantragten Strafe und der Lan- desverweisung. Sie dringt nur hinsichtlich der beantragten Einziehung und Vernichtung des Taschenmessers nicht durch. Diesbezüglich handelt es sich aber um einen ungeordneten Punkt. Bei diesem Ausgang des Verfah- rens rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten, welche auf Fr. 4'000.00 (§ 15 GebührD) festzusetzen sind, vollumfänglich dem Be- schuldigten aufzuerlegen. 7.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das obergerichtliche Ver- fahren gestützt auf seine Kostennote, jedoch angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung und einer angemessenen Dauer für die - 19 - Besprechung des begründeten Urteils, mit einem Aufwand von insgesamt 14.6 Stunden, den von ihm geltend gemachten Auslagen sowie der gesetz- lichen Mehrwehrsteuer von 8.1 % mit insgesamt gerundet Fr. 3'800.00 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Ausgangsgemäss ist diese Entschädigung vom Beschuldigten zurückzu- fordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 8. 8.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffenen Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt der Beschuldigte die Verfahrenskosten, wenn er verurteilt wird. Da der Beschuldigte – nach Gutheissung der Beru- fung der Staatsanwaltschaft im Schuldpunkt – im Sinne der Anklage schul- dig gesprochen wird, sind ihm die vorinstanzlichen Verfahrenskosten, die auf Fr. 8'000.00 festzusetzen sind (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'100.00 und Gutachtenskosten des IRM; § 14 GebührD), vollumfänglich dem Be- schuldigten aufzuerlegen. 8.2. Die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers von Fr. 11'332.35 für das erstinstanzliche Verfahren ist im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, weshalb darauf nicht zurückzukommen ist (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Diese Entschädigung ist ausgangsgemäss vollumfänglich vom Beschuldig- ten zurückzufordern, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 9. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; - 20 - - der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG. [in Rechtskraft erwachsen] 2. 2.1. Der Beschuldigte wird gemäss den in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestim- mungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 40 StGB, Art. 89 Abs. 1 und 6, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB als Gesamtfreiheitsstrafe mit der Reststrafe gemäss Ziff. 2.2 zu einer un- bedingten Gesamtfreiheitsstrafe von 2 ½ Jahren, sowie einer Busse von Fr. 200.00, ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 2.2. In Bezug auf die mit Entscheid des Amts für Justizvollzug des Kantons Aar- gau vom 21. Dezember 2023 für eine Reststrafe von 39 Tagen gewährte bedingte Entlassung wird die Rückversetzung angeordnet. Die Reststrafe von 39 Tagen Freiheitsstrafe ist Bestandteil der in Ziff. 2.1 ausgesproche- nen Gesamtfreiheitsstrafe. 2.3. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 123 Tagen wird dem Beschul- digten auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 3. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für die Dauer von 7 Jahren des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) aus- geschrieben. 4. 4.1. Das Sackmesser «Victorinox Spartan» wird dem Beschuldigten zurückge- geben. Wird das Messer nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft des Ur- teils des Obergerichts herausverlangt, trifft die Staatsanwaltschaft die sach- gemässen Verfügungen. 4.2. [in Rechtskraft erwachsen] Folgende Gegenstände werden dem Privatkläger B._____ zurückgegeben: - 21 - - Jacke «Camel Active» (bei der Kantonspolizei Aargau, Kriminaltechnik) - T-Shirt «Kiabi» (bei der Kantonspolizei Aargau, Kriminaltechnik) - Jeanshose grau mit Textilgurt gestreift - Turnschuhe Nike - 1 Paar Socken - 1 Unterhose - 1 Packung Zigarettenpapier «Smoking blue» Werden diese Gegenstände nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechts- kraft des Urteils des Obergerichts herausverlangt, trifft die Staatsanwalt- schaft die sachgemässen Verfügungen. 5. [in Rechtskraft erwachsen] Die Zivilklage des Privatklägers B._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. 6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden vollum- fänglich dem Beschuldigten auferlegt. 6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'800.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7. 7.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 8'000.00 werden dem Be- schuldigten auferlegt. 7.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung er- folgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 11'332.35 aus- zurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) - 22 - Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 27. November 2025 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six L. Stierli