4. 4.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.1). Der Gesuchsteller unterliegt mit seiner Berufung vollständig. Bei diesem Verfahrensausgang sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 (§ 15 GebührD) vollumfänglich dem Gesuchsteller aufzuerlegen. - 10 -