stand bloss auf die Frage eines Genugtuungsanspruchs für Überhaft beschränkt war und sich auch die materiellen Ausführungen weitgehend auf die Ansicht des Gesuchstellers zur Berechnung der zu entschädigenden Überhaft sowie den Hinweis auf das Fehlen von besonderen Umständen für eine Abweichung von einem Tagessatz von Fr. 200.00 beschränkt haben.