Jedenfalls liegt im Umstand allein, dass der Gesuchsteller die absolute Höhe der zugesprochenen Entschädigung als willkürlich [tief] empfindet, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern es ist das Ergebnis bzw. die Folge seines massiven Unterliegens (siehe vorstehend). Dass die von der Vorinstanz ermessensweise festgesetzte, volle Entschädigung von Fr. 1'903.95 (Aufwand von 7.125 Stunden, praxisgemäss auf 3 % zu veranschlagende Auslagen sowie gesetzliche Mehrwertsteuer von 8.1 %) unangemessen tief festgesetzt worden wäre, macht der Gesuchsteller nicht geltend und dies ist auch nicht ersichtlich, zumal der Verfahrensgegen-