Es wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen, seine Aufwendungen mittels Einreichung einer Honorarnote in der von ihm als angemessen erachteten Höhe geltend zu machen, was er im Übrigen im Berufungsverfahren zusammen mit dem Verzicht auf eine Replik getan hat. Jedenfalls liegt im Umstand allein, dass der Gesuchsteller die absolute Höhe der zugesprochenen Entschädigung als willkürlich [tief] empfindet, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern es ist das Ergebnis bzw. die Folge seines massiven Unterliegens (siehe vorstehend).