Mithin war dem Gesuchsteller bzw. seinem erfahrenen Rechtsvertreter der Abschluss des Schriftenwechsels bzw. die bevorstehende Urteilsfällung angekündigt worden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_240/2024 vom 20. Mai 2025 E. 3.2.2 sowie E. 3.3). Es wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen, seine Aufwendungen mittels Einreichung einer Honorarnote in der von ihm als angemessen erachteten Höhe geltend zu machen, was er im Übrigen im Berufungsverfahren zusammen mit dem Verzicht auf eine Replik getan hat.