Er bringt denn auch – zu Recht – nicht vor, dass der Entscheid der Vorinstanz nicht vorhersehbar gewesen sei, zumal ihm mit prozessleitender Verfügung vom 26. Juni 2024 die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zugestellt sowie die Urteilsfällung angekündigt wurde, worauf er innert antragsgemäss angesetzter sowie erstreckter Frist repliziert hat. Mithin war dem Gesuchsteller bzw. seinem erfahrenen Rechtsvertreter der Abschluss des Schriftenwechsels bzw. die bevorstehende Urteilsfällung angekündigt worden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_240/2024 vom 20. Mai 2025 E. 3.2.2 sowie E. 3.3).