Hinsichtlich der Höhe der Entschädigung übersieht der anwaltlich vertretene Gesuchsteller, dass diese auf sein massives Unterliegen zurückzuführen ist, da der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziert (vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.1). Er bringt denn auch – zu Recht – nicht vor, dass der Entscheid der Vorinstanz nicht vorhersehbar gewesen sei, zumal ihm mit prozessleitender Verfügung vom 26. Juni 2024 die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zugestellt sowie die Urteilsfällung angekündigt wurde, worauf er innert antragsgemäss angesetzter sowie erstreckter Frist repliziert hat.