Er ist mithin in einem Verfahren, bei welchem es einzig um einen Genugtuungsanspruch gegangen ist, nicht nur hinsichtlich der Höhe des Tagessatzes mit 85 %, sondern auch der Anzahl der Tage mit 78 % sowie gesamthaft mit 97 % massiv unterlegen. Es rechtfertigt sich daher die Kosten dem Gesuchsteller, der diese somit in weitem Umfang verursacht hat, mit der Vorinstanz ermessensweise zu 9/10 mit Fr. 900.00 aufzuerlegen. -9-