Der Gesuchsteller macht weder Ausführungen zur Quote noch allgemein zur Kostentragung. Mithin wäre auch unter Berücksichtigung der Berufungsbegründung von einer Anfechtung der Kostenfolge einzig für den Fall der Gutheissung der Berufung auszugehen. Er beantragte vor Vorinstanz eine Genugtuung für 576 Tage von Fr. 115'200.00, während er eine solche für 127 Tage von Fr. 3'810.00 zugesprochen erhalten hat. Er ist mithin in einem Verfahren, bei welchem es einzig um einen Genugtuungsanspruch gegangen ist, nicht nur hinsichtlich der Höhe des Tagessatzes mit 85 %, sondern auch der Anzahl der Tage mit 78 % sowie gesamthaft mit 97 % massiv unterlegen.