Die Verlegung der Kosten richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1). Die Bestimmungen über die Verfahrenskosten sind für alle nach Massgabe der StPO geführten Strafverfahren anwendbar (Art. 416 StPO), mithin auch für Verfahren bei selbstständigen nachträglichen Entscheiden des Gerichts gemäss Art. 363 ff. StPO.