Eine nach der Berufungserklärung erfolgte Ausdehnung der Berufung ist ausgeschlossen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2018 vom 13. November 2018 E. 2.3). Nicht angefochtene Punkte wie die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen sind nur zu entscheiden, wenn sich dies aufgrund der Gutheissung der Berufung sachlich aufdrängt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.3), was vorliegend nicht der Fall ist. 3.2. Im Übrigen wäre die Berufung hinsichtlich der erstinstanzlichen Kostenund Entschädigungsfolgen abzuweisen, wenn darauf einzutreten wäre: