Soweit er erst in der Berufungsbegründung vom 28. Februar 2025 ausführt, dass er eine neue Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen beider Instanzen und damit auch derjenigen vor Vorinstanz beantrage, ist darauf – neben der mangelnden Legitimation (siehe vorstehend) – auch aus folgendem Grund nicht einzutreten. Eine nach der Berufungserklärung erfolgte Ausdehnung der Berufung ist ausgeschlossen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2018 vom 13. November 2018 E. 2.3).