3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 12. Dezember 2024 beantragte der Gesuchsteller «im Berufungsverfahren» – neben einer Erhöhung der Genugtuung –, die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen sowie dem Gesuchsteller die Aufwendungen der Verteidigung gemäss einzureichender Kostennote zu ersetzen. Soweit er erst in der Berufungsbegründung vom 28. Februar 2025 ausführt, dass er eine neue Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen beider Instanzen und damit auch derjenigen vor Vorinstanz beantrage, ist darauf – neben der mangelnden Legitimation (siehe vorstehend) – auch aus folgendem Grund nicht einzutreten.