Der Vollständigkeit halber ist die Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass selbstständige nachträgliche Entscheide in Form eines Urteils ergehen (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO). Da die Vorinstanz auf das korrekte Rechtsmittel der Berufung (vgl. Art. 365 Abs. 3 StPO) hingewiesen hat und der Gesuchsteller die Berufung erklärt hat, ist ihm durch die unrichtige Bezeichnung kein Nachteil erwachsen. -8-